Wahlordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – KV Erding
§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Wahlen zu Vorständen und von Delegierten sowie die Aufstellung von Bewerber*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
(3) Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Für die Wahl im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit genügt, danach entscheidet das Los.
(4) Die Versammlung kann grundsätzlich vor Beginn des ersten Wahlgangs mit Zwei-Drittel-Mehrheit ein Wahlverfahren beschließen, dass nicht dieser Wahlordnung entspricht, sofern dieses nicht der Satzung oder den Statuten des Landes- bzw. Bundesverbandes widerspricht.
(5) Alle Bewerber*innen haben das Recht auf eine angemessene Zeit zur Vorstellung. Die Redezeit wird auf Antrag des Präsidiums von der Versammlung festgelegt und beträgt mindestens 3 Minuten je Bewerber*in. In Ausnahmefällen kann auf eine Vorstellung der Bewerber*innen mittels digitaler Medien zurückgegriffen werden.
(6) Sollten Bewerber*innen verhindert sein, ist eine Vorstellung mittels Video möglich. Es ist dabei zu achten, dass eine Videovorstellung, nicht die Vorstellungszeit der weiteren Bewerber*innen überschreitet. Weiter kann die Versammlung auf Antrag gestatten, dass Bewerber*innen von Vertreter*innen vorgestellt werden dürfen.
§2 Wahlen zum Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand lädt zu Versammlungen mit Wahlen zum Kreisvorstand ein.
(2) Der Kreisvorstand muss mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. (3) Es gilt das Wahlverfahren, wie in §1, Abs. 1 ff. beschrieben.
§3 Aufstellungsversammlungen
(1) Der Kreisvorstand lädt zu Versammlungen zur Aufstellung von Kandidierenden zu Landtags-, Bundestags- und Bezirkstagswahlen ein.
(2) Über das Wahlverfahren entscheidet zu Beginn die Versammlung.
(3) Wahllisten bestehen grundsätzlich alternierend aus Frauen- und offenen Plätzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Es gilt das Frauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Bayern und des Bundesverbands. Für diese Bestimmungen kann kein abweichendes Wahlverfahren beschlossen werden.
§4 Delegiertenwahlen
(1) Bewerbungen als Delegierte müssen spätestens zu Beginn der Versammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein.
(2) Delegierte für die übergeordneten Parteigliederungen auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene werden per Zustimmungsblockwahl gewählt. Jede*r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Plätze zur Verfügung stehen, und kann jeder*m Bewerber*in eine oder keine Stimme geben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit der Bewerber*innen mit den meisten Stimmen findet zwischen diesen ein zweiter Wahlgang statt, danach entscheidet das Los. Delegierte werden für ein Jahr gewählt.
(3) Bewerber*innen, die nicht als Delegierte gewählt werden, sind auf ihrer Liste (Frauen bzw. offene Plätze) automatisch Ersatzdelegierte in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses, sofern sie mindestens 10 Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit unter Ersatzdelegierten entscheidet das Los über die Reihenfolge.
§5 Weitere Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind sinngemäß auf die Organe und Gebietsverbände des Kreisverbands Erding anzuwenden.
(2) Wahlen mittels elektronischer Abstimmungsgeräte sind zulässig.
(3) Wahlen mittels verdeckter und digitaler Abstimmung sind zulässig, wenn die Ergebnisse anhand einer im Nachgang durchzuführenden Briefwahl oder in Form einer im Nachgang stattfindenden Präsenzversammlung bestätigt werden. Ein Beschluss der wählenden Versammlung ist dafür vor Beginn des Wahlgangs nötig.