Satzung KV Erding (Stand 18.10.2023)

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erding

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

(1) Der Kreisverband – KV- führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erding.
Die Kurzform lautet GRÜNE KV Erding.

(2)Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Erding. Er
gehört dem Landesverband Bayern an und ist ein Gebietsverband im Sinne des
Parteiengesetzes.

(3) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung
sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden,
soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Erding erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung,
insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen.

§ 3 Die Ortsverbände

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.

(2) Ortsverbände können in Gemeinden des Landkreises gebildet werden, in denen
mindestens drei Mitglieder leben. Darüber hinaus können sich nebeneinander
liegende Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenschließen.

(3) Die Gründung und Auflösung eines Ortsverbandes ist dem Kreisvorstand
unverzüglich anzuzeigen. Bei Auflösung sind sämtliche Unterlagen des
Ortsverbandes unmittelbar dem Kreisverband zu übergeben.

(4) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies
möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.

(5) Die Organe des Ortsverbandes sind, soweit der Ortsverband nichts anderes
bestimmt, die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht aus
mindestens drei Personen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Erding kann jede*r werden, die*der die
Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei
angehört.

(2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern ist der Kreisverband.

(3) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes
oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen
Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des
Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort-
bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des
Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.

(4) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei
der Kreismitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die
Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss
(gemäß der Landessatzung), Streichung oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären. Das
ist unter anderem die Bundes- oder Landesgeschäftsstelle oder der Kreisvorstand.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das
Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher
Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen
Betrag nicht zahlt.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der
Vorstand.

(2) Es können Arbeitskreise gebildet werden.

(3) Dem Kreisverband ist die Jugendorganisation GJ Erding (Grüne Jugend Erding)
angegliedert.

§ 7 Die Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie
besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder des KV Erding
haben Antrags- und Stimmrecht.

(2) Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens zweimal im Kalenderjahr vom
Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder muss innerhalb
von 28 Tagen eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Kreismitgliederversammlungen sind in der Regel Präsenzveranstaltungen,
können jedoch auch digital über ein Videokonferenz-Tool stattfinden. Wahlen oder
Abwahlen, bzw. Anträge, für die eine geheime Abstimmung beschlossen wurde,
können dabei gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln und Vorgaben des
Landesverbands durchgeführt werden.

(4) Der Termin für die Kreismitgliederversammlungen soll den Mitgliedern
spätestens vier Wochen vor dem Versammlungsdatum bekanntgegeben werden. Zu den
Kreismitgliederversammlungen ist jedes Mitglied zehn Tage vorher in
elektronischer Form, auf Antrag per Brief unter Vorschlag einer Tagesordnung
einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage
verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Kreisvorstand.

(5) Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die
Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

(6) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde und 5% der Mitglieder anwesend sind bzw. solange die
Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird. Ist eine
Kreismitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4
Wochen erneut einzuberufende Kreismitgliederversammlung in denselben
Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(7) Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes
bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind unter anderem: Wahl bzw. Abwahl
des Kreisvorstandes, Wahl von Kassenprüfer*innen, Entlastung des Vorstandes und
des/der Kassierer*in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Bezirks-, Landes-
und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags-, Kassen- und
Geschäftsordnung, Verabschiedung eines Haushalts, Aufstellung der Kandidat*innen
für Gemeinden ohne Ortsverband, Beschlussfassung über (Wahl-) Programme und die
Einrichtung von Arbeitskreisen.

(9) Anträge, die auf der Kreismitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen mindestens eine Woche vorher beim Kreisvorstand eingehen.

(10) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge
behandelt. Ein Initiativantrag wird behandelt, wenn sich ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder auf der Kreismitgliederversammlung für seine
Behandlung ausspricht.

(11) Über jede Kreismitgliederversammlung wird Protokoll geführt.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau,
der*dem Schriftführer*in und der*dem Kassierer*inZusätzlich können
Beisitzer*innengewählt werden. Der Kreisvorstand ist quotiert. Die Beschlüsse
der Kreismitgliederversammlung werden vom Kreisvorstand ausgeführt.

(2) Der Vorstand wird von einer Kreismitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von
einer Kreismitgliederversammlung (mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein
entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung
angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung
durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber mindestens alle
zwei Monate. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Davon
ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag
Nichtöffentlichkeit der Vorstandssitzung oder einzelner Tagesordnungspunkte
beschlossen werden. Die Begründung für die Nichtöffentlichkeit ist im Protokoll
festzuhalten. Über Sitzungen des Kreisvorstandes sind Niederschriften zu führen.

(6) Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz
und Satzung. Er vertritt den Kreisverband nach außen.

(7) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt ihm die Ausübung der
Arbeitgeberfunktion.

§ 9 Geschlechterparität

Um die Parität zu gewährleisten ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass
getrennt nach Frauen und allen Kandidierenden gewählt wird. Wahllisten sind
grundsätzlich alternierend mit Frauen und allen Kandidierenden zu besetzen,
wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität)
Sollte bei Listenaufstellungen keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw.
gewählt werden, entscheidet die Kreismitgliederversammlung gemäß Frauenstatut
über das weitere Verfahren.

§ 10 Arbeitskreise

(1) Die Kreismitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der
politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitskreise
einrichten.

(2) Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Die
Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist möglich.

(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitskreise bedürfen einer
Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Kreismitgliederversammlung.
Arbeitskreise können mit einfacher Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlung
aufgelöst werden.

(4) Über die Kompetenz der Arbeitskreise beschließt die
Kreismitgliederversammlung im Einzelfall. Arbeitskreise können von mindestens 3
Mitgliedern gegründet und müssen von einer Kreismitgliederversammlung per
Beschluss bestätigt werden. Die Arbeitskreise bestimmen Sprecher*innen, die die
Kreismitgliederversammlung regelmäßig über ihre Arbeit unterrichten.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Die Kreisversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Sie sind zuständig
für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.

(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen
des Kreisverbandes.

(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen in der zu prüfenden Periode nicht Mitglied des
Kreisvorstandes (gewesen) sein. Sie dürfen nicht in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung durch eine 2/3-
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen
zählen auch Enthaltungen.

(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht
bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die
Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei
eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit
verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den
Landesverband Bayern.

§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

(3) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des
Landesverbandes Bayern sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf
die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags-
und Kassenordnung.

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 18.10.2023 in der Kreismitgliederversammlung in Lengdorf beschlossen.