Satzung KV Erding (Stand 18.10.2023) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erding § 1 Name und Tätigkeitsbereich (1) Der Kreisverband – KV- führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erding.Die Kurzform lautet GRÜNE KV Erding. (2)Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Erding. Ergehört dem Landesverband Bayern an und ist ein Gebietsverband im Sinne desParteiengesetzes. (3) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandeseinschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnungsowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden,soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung. § 2 Zweck und Aufgaben BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Erding erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes derBundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung,insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. § 3 Die Ortsverbände (1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. (2) Ortsverbände können in Gemeinden des Landkreises gebildet werden, in denenmindestens drei Mitglieder leben. Darüber hinaus können sich nebeneinanderliegende Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenschließen. (3) Die Gründung und Auflösung eines Ortsverbandes ist dem Kreisvorstandunverzüglich anzuzeigen. Bei Auflösung sind sämtliche Unterlagen desOrtsverbandes unmittelbar dem Kreisverband zu übergeben. (4) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit diesmöglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie. (5) Die Organe des Ortsverbandes sind, soweit der Ortsverband nichts anderesbestimmt, die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht ausmindestens drei Personen. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Erding kann jede*r werden, die*der dieGrundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Parteiangehört. (2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern ist der Kreisverband. (3) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortesoder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuenGebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht desMitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort-bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand desGebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist. (4) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in beider Kreismitgliederversammlung Einspruch einlegen. DieKreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. (5) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit derMitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. § 5 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss(gemäß der Landessatzung), Streichung oder Tod. (2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären. Dasist unter anderem die Bundes- oder Landesgeschäftsstelle oder der Kreisvorstand. (3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn dasMitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacherMahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligenBetrag nicht zahlt. § 6 Organe des Kreisverbandes (1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und derVorstand. (2) Es können Arbeitskreise gebildet werden. (3) Dem Kreisverband ist die Jugendorganisation GJ Erding (Grüne Jugend Erding)angegliedert. § 7 Die Kreismitgliederversammlung (1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Siebesteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder des KV Erdinghaben Antrags- und Stimmrecht. (2) Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens zweimal im Kalenderjahr vomVorstand einberufen werden. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder muss innerhalbvon 28 Tagen eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden. (3) Kreismitgliederversammlungen sind in der Regel Präsenzveranstaltungen,können jedoch auch digital über ein Videokonferenz-Tool stattfinden. Wahlen oderAbwahlen, bzw. Anträge, für die eine geheime Abstimmung beschlossen wurde,können dabei gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln und Vorgaben desLandesverbands durchgeführt werden. (4) Der Termin für die Kreismitgliederversammlungen soll den Mitgliedernspätestens vier Wochen vor dem Versammlungsdatum bekanntgegeben werden. Zu denKreismitgliederversammlungen ist jedes Mitglied zehn Tage vorher inelektronischer Form, auf Antrag per Brief unter Vorschlag einer Tagesordnungeinzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf drei Tageverkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Kreisvorstand. (5) Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange dieVersammlung keine abweichende Regelung trifft. (6) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäßeingeladen wurde und 5% der Mitglieder anwesend sind bzw. solange dieFeststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird. Ist eineKreismitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4Wochen erneut einzuberufende Kreismitgliederversammlung in denselbenTagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. (7) Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden mit einfacherStimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderesbestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (8) Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind unter anderem: Wahl bzw. Abwahldes Kreisvorstandes, Wahl von Kassenprüfer*innen, Entlastung des Vorstandes unddes/der Kassierer*in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Bezirks-, Landes-und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags-, Kassen- undGeschäftsordnung, Verabschiedung eines Haushalts, Aufstellung der Kandidat*innenfür Gemeinden ohne Ortsverband, Beschlussfassung über (Wahl-) Programme und dieEinrichtung von Arbeitskreisen. (9) Anträge, die auf der Kreismitgliederversammlung behandelt werden sollen,müssen mindestens eine Woche vorher beim Kreisvorstand eingehen. (10) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträgebehandelt. Ein Initiativantrag wird behandelt, wenn sich ein Drittel derstimmberechtigten Mitglieder auf der Kreismitgliederversammlung für seineBehandlung ausspricht. (11) Über jede Kreismitgliederversammlung wird Protokoll geführt. § 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau,der*dem Schriftführer*in und der*dem Kassierer*in. Zusätzlich könnenBeisitzer*innengewählt werden. Der Kreisvorstand ist quotiert. Die Beschlüsseder Kreismitgliederversammlung werden vom Kreisvorstand ausgeführt. (2) Der Vorstand wird von einer Kreismitgliederversammlung für die Dauer vonzwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. (3) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit voneiner Kreismitgliederversammlung (mit einer absoluten Mehrheit der anwesendenStimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn einentsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Kreismitgliederversammlungangekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzungdurchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode. (4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (5) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber mindestens allezwei Monate. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Davonausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf AntragNichtöffentlichkeit der Vorstandssitzung oder einzelner Tagesordnungspunktebeschlossen werden. Die Begründung für die Nichtöffentlichkeit ist im Protokollfestzuhalten. Über Sitzungen des Kreisvorstandes sind Niederschriften zu führen. (6) Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetzund Satzung. Er vertritt den Kreisverband nach außen. (7) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt ihm die Ausübung derArbeitgeberfunktion. § 9 Geschlechterparität Um die Parität zu gewährleisten ist das Wahlverfahren so auszurichten, dassgetrennt nach Frauen und allen Kandidierenden gewählt wird. Wahllisten sindgrundsätzlich alternierend mit Frauen und allen Kandidierenden zu besetzen,wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität)Sollte bei Listenaufstellungen keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw.gewählt werden, entscheidet die Kreismitgliederversammlung gemäß Frauenstatutüber das weitere Verfahren. § 10 Arbeitskreise (1) Die Kreismitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung derpolitischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitskreiseeinrichten. (2) Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. DieHinzuziehung von Nichtmitgliedern ist möglich. (3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitskreise bedürfen einerBestätigung durch den Vorstand bzw. die Kreismitgliederversammlung.Arbeitskreise können mit einfacher Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlungaufgelöst werden. (4) Über die Kompetenz der Arbeitskreise beschließt dieKreismitgliederversammlung im Einzelfall. Arbeitskreise können von mindestens 3Mitgliedern gegründet und müssen von einer Kreismitgliederversammlung perBeschluss bestätigt werden. Die Arbeitskreise bestimmen Sprecher*innen, die dieKreismitgliederversammlung regelmäßig über ihre Arbeit unterrichten. § 11 Rechnungsprüfung (1) Die Kreisversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Sie sind zuständigfür die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung. (2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagendes Kreisverbandes. (3) Rechnungsprüfer*innen dürfen in der zu prüfenden Periode nicht Mitglied desKreisvorstandes (gewesen) sein. Sie dürfen nicht in einem beruflichen oderfinanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen. § 12 Satzungsänderung (1) Diese Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmenzählen auch Enthaltungen. (2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nichtbei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. § 13 Auflösung (1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet dieKreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur beieingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mitverkürzter Ladungsfrist möglich. (2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an denLandesverband Bayern. § 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. (2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung. (3) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung desLandesverbandes Bayern sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere aufdie Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags-und Kassenordnung. Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 18.10.2023 in der Kreismitgliederversammlung in Lengdorf beschlossen.