
Die Diskussion um den Beschluss, für die Fuggerstraße einen Bebauungsplan aufzustellen, bedarf einiger Richtigstellungen.
Das „tiefe Misstrauen gegenüber unserem Haus und der Verwaltung“, das OB Gotz aus meiner Kritik an der Vorgehensweise heraushören wollte, existiert nicht. Ich vertraue im Allgemeinen der Verwaltung.
Das Misstrauen richtet sich einzig und allein gegen Maßnahmen des Stadtbaumeisters, die in keinem Verhältnis zur Sachlage stehen.
Zur Sachlage:
Für die Fuggerstraße besteht ein ca. 60 Jahre alter Bebauungsplan, der Baulinien und Baugrenzen festlegt.
Im Regelfall wird – sollte ein Bauantrag im Bereich eines so alten Bebauungsplan gestellt werden – der § 34 Baugesetzbuch zur Anwendung kommen. Dieser besagt „… ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich ……. in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt ….“. D.h. Einzelfallprüfung und wenn die Voraussetzungen des § 34 erfüllt sind Genehmigung. Kein arbeits- und zeitaufwändiges Bebauungsplanverfahren.
Diese Voraussetzungen waren nach mehrfachem Überarbeiten nach einer Besprechung des Bauwerbers mit der Bauverwaltung und der Rechtsabteilung am 14.12.2015 erfüllt.
Nach Aussage von Herrn Erhard, Leiter der Rechtsabteilung, sprach nichts mehr gegen eine Genehmigung. Außer, dass dem Stadtbaumeister, der bei der Besprechung nicht anwesend war, die Dachform Mansardendach nicht gefällt (Aussage von H. Erhard). Da das Mansardendach aber eine anerkannte Dachform ist, kann es nach § 34 kein Ablehnungsgrund sein.
Was bleibt einem Stadtbaumeister übrig, wenn er es trotzdem verhindern möchte? Er muss ein arbeits- und zeitaufwändiges Bebauungsplanverfahren einleiten.
Die Verwaltung muss einen Vorschlag ausarbeiten, der zuständige Ausschuss und der Stadtrat müssen genehmigen, Träger öffentlicher Belange müssen gehört werden, der Plan muss öffentlich ausgelegt werde, mögliche Einsprüche können zu einer erneuten Beschlussfassung und Auslegung führen, ….
Sollte das Verfahren länger als ein Jahr dauern, was sehr wahrscheinlich ist, muss eine Satzung zur Veränderungssperre erarbeitet und beschlossen werden, da der bestehende Bauantrag höchstens ein Jahr zurückgestellt werden kann.
Sollte dann ein neuer Bebauungsplan endgültig beschlossen werden, und der Bauwerber müsste auf der neuen Grundlage umplanen, hat er Anspruch auf Entschädigung für die zusätzlichen Planungskosten (Aussage von H. Erhard).
Den Stadtrat und vor allem die Verwaltung mit zeitaufwändigen Bebauungsplan- und wahrscheinlich notwendigen Veränderungssperren Verfahren zu beschäftigen (der OB hat gerade wieder im Zusammenhang mit der Beplanung des Mair-Wirt-Areals von Auslastung der Verwaltung gesprochen) und zusätzlich noch Entschädigungszahlungen in Kauf zu nehmen weil dem Stadtbaumeister eine zulässige Dachform nicht gefällt, ist für mich nicht nachvollziehbar..
Günther Kuhn, Stadtrat